Gesetzliche Erläuterungen zum Privat Insolvenzverfahren in England
Privat Insolvenzverfahren in England sind von Insolvenzgerichten europaweit anerkannt. Sie können überall einen Neustart wagen.
Bis heute müssen wir Richtern, Anwälten, Behörden und Banken darlegen, dass Privat Insolvenzverfahren in England von allen europäischen Insolvenzgerichten akzeptiert werden müssen. Nutzen Sie die legale Option von privat Insolvenzverfahren in England.
Grundlage, dass EU-Bürger Privat Insolvenzverfahren in England durchführen können, bildet die geltende EU-Rechtsprechung sowie der BGH-Beschluss (AZ: IX ZB 51 / 00) vom 18.09.2001.
Die Kernaussage des Beschlusses:
„Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (in unserem Fall: England) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.”
Die Insolvenzverfahren in England und Deutschland sind ähnlich. Dies wurde wiederholt von Insolvenzgerichten bestätigt. Der Betroffene muss für ein Insolvenzverfahren nur seinen Lebensmittelpunkt in England haben.
Aber: Vor einigen Jahren hat das Landgericht Köln eine englisches Privat-Insolvenzverfahren nicht anerkannt. In diesem Fall hat sich ein Schuldner zusammen mit vier anderen Personen in London eine 2-Zimmer Wohnung geteilt. Das Gericht sprach von einem „Insolvenz-Nest“ und lehnte die Anerkennung des Privaten Insolvenzverfahrens ab. Es ist insofern nicht nur für englische Gerichte wichtig, dass Sie stichhaltig Beweisen können, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Wales verlegt haben.
Wir helfen Ihnen dabei! Weitere Details hierzu finden Sie bei Voraussetzungen zum Privat Insolvenzverfahren.
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