Die Anerkennung von im Ausland erworbenen EU-Führerscheinen nach dem 19. Januar 2013 – Rechtliche Betrachtungen von Whitelaw LLP
Die 2. und 3. EU-Führerscheinrichtlinien verpflichten EU-Länder dazu, Führerscheine, die im Ausland erworben bzw. umgeschrieben wurden, unbeschränkt und ohne jegliche Formalität anzuerkennen. Seit dem 19. Januar 2013 dürfen deutsche Behörden die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nicht verweigern.
Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie
Seit dem 19. Januar 2007 gilt die europäische 3. Führerscheinrichtlinie (EG 126/2006). Ihr Zweck ist, durch den EU-Gemeinschaftsführerschein in Europa Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit herzustellen und die Rechtslage zwischen den Mitgliedsstaaten zu harmonisieren.
Die 3. Führerscheinrichtlinie besagt, dass gültige Führerscheine aus allen EU-Staaten im Umfang der ausländischen Fahrberechtigung europaweit anerkannt werden müssen. Führerscheine aus dem EU-Ausland müssen in anderen Staaten auch formal nicht nachträglich anerkannt werden.
Der Gedanke dahinter ist, dass jedem EU-Staat die Kompetenz selbst zugestanden wird, die Fahreignung einer Person zu beurteilen. Daher ist es unerheblich, ob dem Besitzer der Fahrerlaubnis in Deutschland der Führerschein entzogen wurde und eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) auferlegt wurde. Solange der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Ausland hat, können Maßnahmen zur Aussetzung, Einschränkung, Aufhebung oder der Entzug des Führerscheins nur vom Ausstellerland, nicht von anderen Staaten eingeleitet werden. Geld- oder Freiheitsstrafen dürfen jedoch bei Fahrverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitung oder Fahren unter Alkoholeinfluss verhängt werden.
Einzige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausland, auch Umschreiben genannt. Der Antragsteller darf bei Antrag auf Ausstellung zeitgleich keiner Sperrfrist in einem anderen EU-Staat unterliegen und muss mindestens 185 Tage im Ausstellerland resident sein (ordentlicher Wohnsitz). Nur wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist ein Führerschein ungültig. Aber selbst das ist z. B. für den Deutschen Staat mittlerweile kaum durchsetzbar. Ist nämlich die Fahrerlaubnis in einem anderen Land ausgestellt worden, hat das Ausstellerland das alleinige Prüf- und Erteilungsrecht. Dies ist durch andere Behörden nicht in Zweifel zu stellen. Ist also die Fahrerlaubnis einmal ausgestellt worden, dann ist es nach der 3. EU-Richtlinie kaum noch möglich, die Rechtmäßigkeit anzweifeln zu können.
Das frühere Hintertürchen im deutschen Recht
Die 3. Führerscheinrichtlinie gilt selbstverständlich auch für die Bundesrepublik Deutschland. Deutschland setzte sie zum 19. Januar 2009 durch die Artikel §§ 28 bis 31 FeV in nationales Recht um.
Den Artikel § 11. Abs. 4 der dritten Führerscheinrichtlinie setzte Deutschland inhaltlich etwas verändert in den Artikel § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV um. Das nationale deutsche Recht besagte nun:
„Ein Mitgliedsstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist“.
Das heißt: Deutschland unterwanderte EU-Recht und wollte Führerscheine aus dem EU-Ausland nicht anerkennen. Als einziges Land in Europa versuchte Deutschland damit, den Umgang mit Verkehrssündern auf seinem Hoheitsgebiet selbst zu regeln.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Am 26. April 2012 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Nichtanerkennung oder Einziehung eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Staat erworben wurde, eindeutig europarechtswidrig ist. Dies war das sogenannte „Hoffmann-Urteil“. Es ging in diesem Fall um einen EU-Führerschein, der nach dem 19. Januar 2009 erworben, von Deutschland aber nicht anerkannt wurde, da dem Inhaber in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Führerscheininhaber hatte die Regelungen zum ordentlichen Wohnsitz eingehalten und den Führerschein außerhalb der Sperrfrist erworben.
Dem Kläger wurde vom Europäischen Gerichtshof Recht gegeben. Begründet wurde dies durch die Unvereinbarkeit mit der 3. EU-Führerschein-Richtlinie. Die deutsche Regelung wurde als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gewertet, eine der Grundfreiheiten von EU-Bürgern. Der Ausstellerstaat hat die Fahreignung des Antragsstellers am Tag der Ausstellung als gegeben angesehen. Eine MPU in Deutschland für im Ausland lebende Personen würde eine unzumutbare Belastung sein.
Dem Europäischen Gerichtshof geht es um die konsequente Einhaltung des Grundsatzes der wechselseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen, verbunden mit dem Prinzip der Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit innerhalb der europäischen Gemeinschaft sowie darum, nationale Zusatzanforderungen einzuschränken.
Fazit: Die aktuelle Rechtslage
Der Europäische Gerichtshof hat durch das Hoffmann-Urteil unzweideutig klar gemacht, dass es in der Vergangenheit zu einer fehlerhaften Auslegung europäischen Rechts durch deutsche Gerichte und Behörden gekommen ist. Dies bedeutet, dass zahlreiche Fehlurteile gefällt wurden. Leider können diese Urteile nicht mehr revidiert werden, denn die Möglichkeit ein Verfahren wieder aufzunehmen ist hier nicht gegeben.
Für Sie bedeutet das aber: Sie sind aktuell auf der sicheren Seite. Wenn Ihnen nach dem 19. Januar 2013 ein Führerschein in einem anderen EU-Staat, z.B. in Großbritannien ausgestellt wurde, ist dieser europaweit gültig. Deutsche Behörden müssen ohne Wenn und Aber seine Rechtmäßigkeit anerkennen.
Abzuwarten ist, wie die Bundesrepublik nun vorgeht. Es ist zu erwarten, dass die Luxemburger Richter ihre bisherige Linie der Rechtsprechung konsequent weiterführen. Unwahrscheinlich ist zudem, dass Deutschland eine Änderung des EU-Rechts durchsetzen kann. Deutschland ist schließlich das einzige Mitgliedsland, welches die oben beschriebenen Zusatzanforderungen verficht. Allerdings ist zu beobachten, dass deutsche Behörden dazu übergehen, die Voraussetzungen zur Erteilung eines EU-Führerscheins verstärkt nachprüfen. Dies betrifft die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerland und ist den Behörden auch ausdrücklich erlaubt.
Daher warnen wir davor, die Umschreibung Ihres Führerscheins auf eigene Faust zu versuchen. Wenden Sie sich bitte an uns und damit an ein anerkanntes Unternehmen wie Whitelaw LLP. So könnten Sie auf die Garantie vertrauen, dass alle gesetzlichen Auflagen erfüllt wurden und Ihnen langfristige Probleme erspart bleiben.
Gerne können Sie uns unverbindlich kontaktieren,
wenn Sie Fragen zur Anerkennung von EU-Führerscheinen haben!
Hinweis: Whitelaw LLP ist keine Rechtsberatung. Wenn Sie nach diesen juristischen Betrachtungen noch immer unsicher sind, dann raten wir Ihnen einen unserer Partneranwälte zu konsultieren. Dies ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden.