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Voraussetzungen des englischen Privatkonkurs

Voraussetzungen des Privatkonkurs nach englischer Insolvenzordnung

Die englische Insolvenzordnung macht Auflagen für den Privatkonkurs. Als Deutscher können Sie diese auf jeden Fall erfüllen. Wir unterstützen Sie.

Die Insolvenzordnung Englands ist ein sehr klares System. Folgende Voraussetzungen sollten bei Ihrem Privatkonkurs nach englischer Insolvenzordnung zutreffen:

  1. Ihr Lebensmittelpunkt sollte beim Antrag auf Privatkonkurs in England sein.
  2. Es darf anderswo noch kein Privatkonkurs-Verfahren eröffnet sein.
  3. Sie müssen ein halbes Jahr vor dem Privatkonkurs nach der Insolvenzordnung Englands überwiegend im Zuständigkeitsbereich des englischen Insolvenzgerichts wohnhaft oder geschäftstätig gewesen sein.

Privatkonkurs und Insolvenzordnung – Die Voraussetzungen im Detail

1. Beim Antrag auf Privatkonkurs nach englischer Insolvenzordnung sollten Sie Ihren formalen Lebensmittelpunkt nachweisbar in Wales oder England haben.

Der Lebensmittelpunkt gilt nach 183 Tagen Darstellung des Lebensmittelpunktes im Landesgebiet. Eine beweissichere Darstellung kann entscheidend für Ihren Antrag sein.

gem. Erwägung 13 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) ist „der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ der Ort, „an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist“.

Dieser Mittelpunkt muss auf Dauer eingerichtet sein. Er darf nach englischem Recht nicht eng befristet sein. Um das nach englischer Insolvenzordnung darzustellen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wir helfen Ihnen bei jedem Schritt.

Es ist jedoch falsch, dass Sie sich vor einem Privatkonkurs mindestens 180 Tage in England aufgehalten haben. Es kommt für die englische Insolvenzordnung nicht auf die körperliche Anwesenheit an, wie bei steuerlichen Regelungen (vgl. Schweiz).

Das Beste ist, Sie ziehen für mindestens ein halbes Jahr nach England. Übrigens: Sie genießen hier auch viele englische Vorteile, z.B. kostenlose Krankenversorgung.

2. In Deutschland oder anderen EU-Ländern darf noch kein Privatkonkurs Verfahren eröffnet sein. Das dürfen Sie beim Privatkonkurs nach englischer Insolvenzordnung nicht verpassen.

Seien Sie beruhigt: Vollstreckungsmaßnahmen, wie eine eidesstattliche Versicherung, sind nach englischer Insolvenzordnung unschädlich für die Anmeldung des Privatkonkurs.
Nur die Eröffnung eines sog. Hauptinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung eines anderen EU-Landes ist nach der Rechtsprechung des EuGH ausschlaggebend für den Ausschluss der Zuständigkeit anderer / englischer Gerichte bzw. Insolvenzordnungen.

Zudem: Wenn ein Gläubiger in Deutschland einen Privatkonkurs Antrag stellt, muss dieser dem Schuldner (rechtswirksam) zugestellt werden und das Gericht in Deutschland muss sowohl örtlich als auch international zuständig sein.

Sie müssen für die Variante nach englischer Insolvenzordnung einfach schneller sein. Je eher Sie sich für den Privatkonkurs nach dortiger Insolvenzordnung entscheiden, desto besser ist in England der Weg für Sie geebnet. Lassen Sie keine Zeit verstreichen!

3. Es ist nach englischer Insolvenzordnung maßgeblich, dass Sie bei Antragstellung auf Privatkonkurs bei einem englischen Insolvenzgericht seit sechs Monaten in dessen Zuständigkeitsbereich wohnhaft oder geschäftstätig waren.

Zieht man aus der Zuständigkeit eines englischen Gerichtes in eine andere Stadt um, muss man sich nach der Insolvenzordnung im Zweifel an das alte Gericht wenden. Dies ist beim Privatkonkurs selbst für die Engländer so.

Im Vergleich zu dem, was Ihnen bei einem Privatkonkurs nach anderen Insolvenzordnungen bevorsteht, ist das nicht viel, oder? Werfen Sie auch einen Blick in unsere Ausführungen zu Privatkonkurs nach deutscher Insolvenzordnung.

Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Privatkonkurs oder zur Insolvenzordnung Englands haben!

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